Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des DHV ab 01. Januar 2026

Der DHV ist von seiner Aufsichtsbehörde (Luftfahrt-Bundesamt, LBA) aufgefordert worden, die Vorgaben für den „Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung“ (§ 45, Abs. 4 LuftPersV) zu überarbeiten. Bisher galt hier: „Die ausreichende fliegerische Übung gilt als vorhanden, wenn dem DHV keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel am ausreichenden praktischen Können eines Lizenzinhabers rechtfertigen“.

Anlass für die Anweisung zur Änderung dieser Vorgabe waren zwei tödliche Hängegleiter-Unfäll bei der Einweisung von Lizenzinhabern in die Startart UL-Schlepp. In der Folge hatten sich behördlicherseits Zweifel an der Zulässigkeit der bisherigen Vorgaben des DHV zur ausreichenden fliegerischen Übung ergeben. Das LBA hat deren Unzulässigkeit bestätigt, weil der § 45 der LuftPersV in Absatz 4 ausdrücklich einen Nachweis der fliegerischen Übung fordert. Dieser Nachweis muss künftig in Form einer schriftlichen oder digitalen Dokumentation von Flügen (10 in den letzten 24 Monaten), bzw. über die Bestätigung des fliegerischen Könnens von einem Prüfer, Fluglehrer oder Fluglehrer-Anwärter geführt werden. Detail sind der Veröffentlichung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (unten) zu entnehmen. Es ist nicht erforderlich, die Dokumentation an den DHV oder eine Behörde zu senden. Die neuen Vorgaben gelten ab 1.1.2026.

Gmund, 20.11.2025,  DHV-Referat Ausbildung

 

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